Allgemeine Geschäftsbedingungen 
VICTORIA KÄMPFE PHOTOGRAPHY, BERLIN


I. Allgemeine Bestimmungen

Geltung

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden. 

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

2. Begriffsbestimmung

2.1. »Bilder« im Sinne dieses Vertrages sind alle Lichtbildwerke und Lichtbilder einschließlich der Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbildwerke oder Lichtbilder hergestellt werden. Der Begriff erfaßt alle Bilderzeugnisse, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Papierabzüge, Diapositive, Negative, digitale Bilder etc.).

2.2. »Auftrag« bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen der Fotografin und seiner Auftraggeber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. »Auftraggeber« ist derjenige, der eine/n Fotograf/in mit der Herstellung von Bildern beauftragt (Produktionsvertrag) oder mit dem/r Fotograf/in einen Vertrag über die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Bildern abschließt (Lizenzvertrag).

3. Urheberrecht, Eigentum an Bildern und Überlassenes Bildmaterial (Analog und Digital)

3.1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

3.2. Die von der Fotografin hergestellten und/oder zur Nutzung angebotenen Bilder sind durch das Urheberrechtsgesetz (Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5) geschützt. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Bilder bedarf der Zustimmung der Fotografin.

3.3. Die Fotografin ist alleinige Urheberin und bleibt Eigentümerin der von ihr hergestellten und überlassene Bildmaterial, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit bei der Bildproduktion begründen kein Miturheberrecht.

3.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. 

3.5. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform und müssen von der Fotografin unterzeichnet sein. 

3.6 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen (14 Tage) nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.


4. Nutzungsrechte

4.1 Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

4.2 Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

4.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

4.4 Die Bilder dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Werden bei Vertragsabschluss die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet oder wird der Nutzungsumfang nicht festgelegt, so bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck, den der Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbar gemacht hat.

4.5 Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. 

4.6 Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an Personenbildern (Bildnissen) bleibt der Fotografin vorbehalten. Auch der Besteller, der Abgebildete und dessen Angehörige dürfen die Bildnisse nur mit Zustimmung der Fotografin nutzen.

4.7 Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

4.8 Jede über Ziffer 4.7 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. 

Das gilt insbesondere für:

– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden,

produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,

jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern

aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien

wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur

der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient,

– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche

Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken

oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische

Archive des Auftraggebers handelt),

– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung

oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur

Herstellung von Hardcopies geeignet sind.


4.9 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin und ist nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

4.10 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die zur Nutzung überlassenen Originale sind nach Ablauf der vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt an die Fotografin zurückzugeben.

4.11 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche (inkl. Nebenkosten) der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

5. Digitale Bildverarbeitung 

5.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert. 

5.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber. 

5.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und die Fotografin jederzeit als Urheberin der Bilder identifiziert werden kann. 

6. Auftragsproduktionen

6.1 Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

6.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat der Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann. 

6.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten (z.B. Fotomodell, Stylist) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten z.B. Anmietung von Studio, Geräten, Requisiten) abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen, wenn dieser ihr eine entsprechende Vollmacht erteilt.

Soweit die Fotografin solche Verträge im eigenen Namen abschließt, hat sie der Auftraggeber von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen.

6.4 Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (4.11) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 

6.5  Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

7. Haftung und Schadensersatz

7.1 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter

Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn,

es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von

Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke

der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Der Auftraggeber hat die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

7.2 Soweit die Fotografin im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten abschließt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

7.3 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Auftraggeber für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. 

7.4 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Die Fotografin ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt der Fotografin vorbehalten. 

7.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7.6 Bei unterlassenem, unvollständigen, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk (3.4) bei einer Bildveröffentlichung oder wird die Fotografin namentlich mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (5.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.


II. Besondere Bestimmungen bei Auftragsproduktionen

8. Gegenstand des Auftrags

8.1 Gegenstand des Produktionsvertrages ist die Herstellung von Bildern entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

8.2 Gestaltungsberatungen und die Entwicklung von Konzeptionen sind eigenständige Leistungen der Fotografin. Sie können von ihr gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.

8.3. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

9. Auftragsabwicklung und Stornierung des Auftrags

9.1 Der Auftraggeber hat die für die Aufnahmearbeiten benötigten Objekte und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach Abschluss der Produktion wieder abzuholen.

9.2 Produktionstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Fotografin gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Die vereinbarte Produktionszeit ist angemessen zu verlängern, wenn sie aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.

9.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung weiterer Bilder auf Verlangen des Auftraggebers, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. 

9.4 Wird ein Vertrag aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, noch vor Beginn der Aufnahmearbeiten oder vor deren Beendigung gekündigt (storniert), so kann die Fotografin das volle Honorar verlangen. Sie muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was ihr infolge der Auftragsstornierung an Aufwendungen erspart oder dadurch erwirbt, dass sie einen anderen Auftrag ausführt, den sie ohne die Kündigung nicht hätte ausführen können.

10. Honorare und Nebenkosten

10.1 Für die Herstellung der Bilder und die Übertragung der Nutzungsrechte erhält die Fotografin das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

10.2 Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. I. 4.7 abgegolten.

10.3 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind.

10.5 Das Honorar gemäß Ziff. II. 10.1 AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75 € pro Aufnahme an.


III. Besondere Bestimmungen für die Erteilung von Bildlizenzen

11. Bildauswahl und Freigabeerklärung

11.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommen die Bilder für eine Nutzung nicht in Frage oder werden sie innerhalb der Auswahlfrist nicht zur Nutzung freigegeben, sind sie mit Fristablauf an die Fotografin zurückzugeben.

11.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung der Fotografin.

11.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar, die der vorherigen Freigabe durch die Fotografin bedarf.

11.4 Eine von der Fotografin erteilte Freigabe berechtigt den Auftraggeber nur zur einmaligen Nutzung für den angegebenen Zweck, soweit nicht die schriftliche Freigabeerklärung eine weitergehende Nutzung vorsieht.

11.5 An den zur Nutzung freigegebenen Bildern werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen muss ausdrücklich vereinbart werden und in der schriftlichen Freigabeerklärung vermerkt sein.

12. Nutzungshonorar und Kosten

12.1 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann die Fotografin eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

12.2 Nach Ablauf der Auswahlfrist (11.1) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder beider Fotografin eine Blockierungsgebühr von 1,00 € pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

12.3 Jede Bildnutzung ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ist vor der Nutzung mit der Fotografin zu vereinbaren.

13. Rückgabe des Bildmaterials

13.1 Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung der Fotografin.

13.2 Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

13.3 Überlässt die Fotografin auf Anforderung des Auftraggebers oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Auftraggeber digitale Daten zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder innerhalb eines Monats nach Erhalt, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist, zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von der Fotografin schriftlich bestätigt worden ist.

13.4 Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei der Fotografin.

IV. Schlußbestimmungen

14. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch bei Lieferung ins Ausland.

14.2 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.3 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

14.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
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